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Vertragsbedingungen Mietblitz

  • 1 Mietgegenstand

1.2 Mietgegenstand ist ein Fahrzeug
Die Einzelheiten und Fahrzeugdaten entnehmen Sie bitte der individuellen Auswahl, den Online-Reservierung und/oder dem Mietvertrag

1.2 Das Kraftfahrzeug verfügt über folgende Ausstattung:
Warndreieck, Verbandskasten, Parkscheibe, Eiskratzer und Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug. Hinzu kommen 2 Ladegeräte (Typ2 und Schukosteckdose)

1.3 Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank/Akku übergeben.

1.4 Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen: Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2500 Euro. Für die Deckung der Selbsbeteiligung gibt es separate Versicherungen die vom Mieter abgeschlossen werden sollten. Es wird dringend angeraten diese Versicherungen abzuschließen. Buchungen können zum Beispiel unter folgendem Link vorgenommen werden: https://www.hansemerkur.de/mietwagen-versicherung

 

  • 2 Zustand des Fahrzeuges

2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.

2.2 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.

 

  • 3 Mieter

Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges berechtigt und gibt seine persönlichen Daten und Führerscheindaten wahrheitsgemäß an. Sie stehen in den Online-Reservierungsdaten und im Vertrag

 

  • 4 Übergabe, Mietdauer

Die Einzelheiten der Anmietung stehen im in den Online-Reservierungsdaten und im Vertrag

 4.1 Zur Übergabe und Mietdauer wird Folgendes vereinbart:
Der Mieter holt das Fahrzeug (im Gebäude 1402, 55483 Hahn-Flughafen) ab und bringt es dorthin zurück.

4.2 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe. Die Übergabedaten entnehmen Sie bitte der Onlinereservierung und dem Vertrag.

 

  • 5 Miete, Kaution

5.1 Die Gebühren betragen:
1x Fixbetrag pro Anmietung 50,- € brutto
Mietpreis pro Tag 40,- € brutto
Der Mietvertrag beinhaltet eine Vollkaskoversicherung mit 2500,- € Selbstbehalt

5.2 Die Mietzahlung ist fällig bei der Abholung des Fahrzeugs.
Die Zahlung erfolgt in bar oder per Überweisung über Paypal oder über Kartenzahlung.
Die Bankverbindung lautet: IBAN: DE 53 5605 1790 0013 0264 30
Swift-BIC: MALADE51SIM

5.3 Kaution
Die Kaution beträgt 300,- € ohne Zusatzversicherung für die Deckung des Selbstbehaltes.
Bei Abschluß einer Zusatzversicherung entfällt die Kaution.
Die Zusatzversicherung ist dringend angeraten kann zum Beispiel abgeschlossen werden unter: : https://www.hansemerkur.de/mietwagen-versicherung

5.4 Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank/Akku bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe/Energie und Betriebsstoffe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Verbrauches in Rechnung gestellt.

 

  • 6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges

6.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.

6.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich in gesicherten Garagen abstellen darf. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

6.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen.
Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

6.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
Autorennen oder ähnliche Fahrten, Geländefahrten oder Beförderung von Gefahrstoffen.

6.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten

6.6 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.

6.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.

6.8 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.

 

  • 7 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen

7.1 Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

7.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

7.3 Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.

  • 8 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung

8.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.

8.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.

8.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.

8.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.

8.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.

 

  • 9 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bestehen keine und sind gesondert schriftlich festzuhalten

 

 

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Datum, Unterschrift Vermieter                                             Datum, Unterschrift Mieter